Kapitalanlage und Mehrfamilienhaus
Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel: Ausnahmen und Fristen
14. September 2026 · 7 Minuten Lesezeit · von Martin Mühle
Wer eine Immobilie kauft, erbt nicht nur das Objekt, sondern auch offene Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz. Wann sie greifen, wann sie entfallen und was beides in der Kaufpreisverhandlung wert ist.
In Kürze
Beim Eigentümerwechsel muss der Käufer bestimmte Nachrüstpflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen: den Austausch alter Heizkessel, die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Dämmung von Leitungen in unbeheizten Räumen. Die Frist gilt dort, wo der Verkäufer als Selbstnutzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses von den Pflichten befreit war und diese Befreiung durch den Verkauf entfällt. Ausnahmen bestehen unter anderem für Niedertemperatur- und Brennwertkessel, für sehr kleine und sehr große Anlagen und dort, wo sich die Maßnahme wirtschaftlich nicht rechnet. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern greift die Zwei-Jahres-Logik dagegen meistens nicht, weil dort nie eine Befreiung bestand.